Bei einer Trennung oder Scheidung sind Kinder meist diejenigen, welche am meisten darunter zu leiden haben. Im Interesse der Kinder ist es daher wichtig, tragfähige Regelungen zu finden, welche den Bedürfnissen der Kinder am besten entsprechen. Dies ist für Elternteile die künftig getrennte Wege gehen wollen nicht immer einfach.
Unmittelbar nach, oder sogar noch während der Trennung stellt sich bereits die Frage nach der Regelung des Umgangs mit dem Elternteil, der nicht mit den Kindern in einem Haushalt lebt. Damit für die Kinder nicht der Eindruck entsteht, der eine Elternteil ginge verloren, ist es unerlässlich eine zuverlässige und tragfähige Umgangsregelung zu finden, um in dieser Phase des Umbruchs Stabilität zu schaffen. In der Regel profitieren beide Elternteile davon, wenn eine solche Regelung erst einmal getroffen wurde indem sie Planungssicherheit bietet. Hierbei ist es entscheidend, den Bedürfnissen der Kinder sowie den Lebensumständen der Eltern Rechnung zu tragen. Eine einmal getroffene Regelung ist dabei jedoch keineswegs als völlig starr anzusehen. Eine Änderung der Belange der Kinder oder der Eltern kann dazu führen, die bestehende Regelung anzupassen.
Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verhält es sich so, dass diese durch eine Trennung oder ein Scheidungsverfahren grundsätzlich zunächst nicht berührt wird. Diese wird auch weiterhin gemeinsam ausgeübt. Ein gemeinsames Sorgerecht setzt voraus, dass beide Elternteile in der Lage dazu sind, sich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Weg zu einer Lösung zu kommen, welche dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
In Fällen, in denen eine Einigung nicht gelingt, besteht die Möglichkeit, in einem Einzelfall die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil alleine zu übertragen, als weniger einschneidendes Mittel. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil alleine ist auch in Teilbereichen möglich, so z.B. in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, falls die Eltern sich nicht einigen können, bei wem das Kind oder die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben sollen.
Grundsätzlich sollen Regelungen zum Umgang oder zur elterlichen Sorge (insb. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Verf. wegen Kindeswohlgefährdung) möglichst zügig getroffen werden, um z.B. eine zu lange Unterbrechung des Umgangs zu verhindern. Dem wird in gerichtlichen Verfahren durch das Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach § 155 FamFG Rechnung getragen, wonach der Termin zur mündlichen Verhandlung einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll. Dies kann je nach Arbeitsbelastung der Familiengerichte nicht immer absolut eingehalten werden, in der Regel wird aber sehr zeitnah terminiert.
Gerne unterstütze ich Sie dabei, wenn es darum geht den Umgang zu regeln oder eine Einigung im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge zu finden.