Mit Ablauf der Trennungszeit kann der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden. Spätestens hier stellt sich für viele die Frage, nach dem Ablauf eines Scheidungsverfahrens und was in diesem Zusammenhang zu beachten ist. Nicht selten haben Mandanten falsche Vorstellungen.
Im Zusammenhang mit der Scheidung wird im Regelfall auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dies meint den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Grundsätzlich werden sämtliche Anrechte hälftig ausgeglichen. Bei kurzer Ehedauer erfolgt dies nur auf Antrag, andernfalls wird der VA von Amts wegen vorgenommen. Betroffen hiervon sind Ansprüche aus
- der gesetzlichen Rentenversicherung,
- einer betrieblichen Altersvorsorge,
- beamtenrechtliche Pensionen,
- private Rentenversicherungen und
- öffentliche Zusatzversorgungen.
Der Versorgungsausgleich kann auch durch Vereinbarung zwischen den Ehegatten im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden.
Gegebenenfalls besteht noch Regelungsbedarf in Bezug auf eine gemeinsame Immobilie oder im Hinblick auf Unterhaltsfragen. Sofern beide Ehepartner ein Interesse daran haben, ist es möglich dies im Rahmen einer verbindlichen Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Gerne informiere ich Sie über die bestehende Rechtslage und Ihre Gestaltungsmöglichkeiten, sofern Sie eine davon abweichende Regelung wünschen.