Ein Thema, welches jeden beschäftigt bevor er oder sie einen Anwalt aufsucht ist die Frage nach den Kosten. Insbesondere bei beengten finanziellen Verhältnissen stellt sich häufig die Frage nach einer Möglichkeit der Kostenübernahme. Dies kann durch Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich oder Verfahrenskostenhilfe bei gerichtlichen Auseinandersetzungen erfolgen. Gerne berate ich Sie in diesem Zusammenhang.
Die Kosten, oder Gebühren, richten sich im Familienrecht wie auch in den meisten anderen Rechtsgebieten in der Regel nach den Gegenstands-, bzw. Verfahrenswerten (auch Streitwert genannt). Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind den jeweiligen Gegenstandswerten feste Gebühren oder Gebührenrahmen zugeordnet.
Es kann aber durchaus eine höhere Vergütung vereinbart werden, entweder nach einem festen Stundensatz oder als pauschales Honorar. Eine Unterschreitung der im RVG festgesetzten Gebühren ist nicht möglich.
In Unterhaltsangelegenheiten bemisst sich der Gegenstandswert immer nach dem Jahresbetrag des geltend gemachten Unterhalts zuzüglich der aufgelaufenen Rückstände.
In Scheidungsverfahren wird das dreifache gemeinsame Nettoeinkommen der beiden Ehepartner zugrunde gelegt, zuzüglich 5% des den Freibetrag überschreitenden Vermögenswertes.
Für einige Verfahren wurden vom Gesetzgeber Verfahrenswerte festgelegt, so z.B. für Sorgerechtsverfahren oder Verfahren zur Regelung des Umgangs. Diese sind in der Regel immer mit einem Wert von 3.000,00 € anzusetzen.
Da das Thema Kosten auch meines Erachtens nach ein wichtiger Punkt ist, halte ich es für wichtig, dies mit Ihnen zu besprechen. Es ist immer hilfreich zu wissen, mit welchen Kosten man rechnen muss. Scheuen Sie sich daher nicht, danach zu fragen.